Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
 
1. Gültigkeit der Bedingungen
Unseren vertraglichen Beziehungen liegen die nachstehenden
Bedingungen zugrunde. Soweit unser Vertragspartner Kaufmann ist und
die vertraglichen Beziehungen zum Betrieb seines Handelsgewerbes
gehören, liegen diese Bedingungen auch allen zukünftigen zum Betriebe
des Handelsgewerbes unseres Vertragspartners gehörigen Verträgen
zugrunde, auch wenn diese Bedingungen in jene Verträge nicht im Sinne
des § 2 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der allgemeinen
Geschäftsbedingungen einbezogen sind. Anderslautende Bedingungen
unseres Vertragspartners gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich
schriftlich anerkannt sind.
 
2. Versand
Die Ware reist stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Wenn wir
ausnahmsweise frachtfreie Lieferung zusagen, reist die Ware dennoch
auf Gefahr des Käufers. Bei Lieferung ab Werk gilt die Verladung als
Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Eine Transportversicherung erfolgt
nur auf Verlangen und Kosten des Käufers. Bei Bestellungen unter EUR
200,- Nettowarenwert berechnen wir in Deutschland Ihnen einen Mindermengen-/
Transportkostenzuschlag von EUR 10,-. Lieferungen von Sonderanfertigungen und
in das Ausland erfolgen grundsätzlich ab Werk, auch wenn der Lieferwert die
Frachtfrei-Grenze überschreitet.
 
3. Beanstandungen
Beanstandungen und Einwendungen bezüglich offensichtlicher Mängel
oder offensichtlicher Minderlieferungen sind nur wirksam, wenn sie uns
unverzüglich und spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Ablieferung   
der Ware angezeigt werden. Begründete Mängel berechtigen unter Ausschluss aller
anderen Ansprüche nach unserer Wahl nur zur Nachbesserung oder zu
einem Anspruch auf Ersatzlieferung. Nicht ausgeschlossen im Sinne
des obigen Absatzes sind lediglich Schadensersatzansprüche des
Käufers wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften sowie Schadensersatzansprüche
des Käufers wegen grob fahrlässiger Vertragsverletzung
unsererseits oder vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
von uns. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von
Pflichten bei den Vertragsverhandlungen. Sonderanfertigungen sind
vom Umtausch ausgeschlossen. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung
oder Ersatzlieferung ist der Käufer berechtigt, Herabsetzung der
Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages
zu verlangen.
 
4. Gutschriften
Gutschriften, die aus Kulanzgründen erteilt werden, sowie Gutschriften, die
 aus dem Kontokorrentverhältnis entstehen, werden in Form von Warenlieferung eingelöst.
Eine Auszahlung /Überweisung von Gutschriften kann erfolgen, wenn keine offene
Kundenbestellung vorliegt oder diese in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist.
 
5. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind spätestens am 30. Tage nach
Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Alle Zahlungen des Schuldners
werden auf die jeweils älteste Forderung gegen den Schuldner
verrechnet. Soweit wir in Teillieferungen leisten, sind wir bei nicht
fristgemäßer Bezahlung berechtigt, die Lieferung der aus dem Auftrag
noch offenen Mengen zu verweigern, ohne dem Käufer gegenüber
schadenersatzpflichtig zu werden. Kommt der Käufer mit einer fälligen
Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so werden mit Verzugseintritt
alle noch offenen Forderungen gegen den Käufer zur sofortigen
Zahlung fällig. Dies gilt auch dann, wenn für diese Forderungen
erfüllungshalber Schecks angenommen wurden oder Stundung gewährt
wurde. Stellt der Käufer seine Zahlungen ein, oder wird über sein
Vermögen die Eröffnung des Vergleichs- oder des Konkursverfahrens
beantragt,
oder werden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des
Käufers bekannt, so werden sämtliche Forderungen gegen den Käufer,
unabhängig von der Annahme von Schecks oder gewährten Stundungen,
zur sofortigen Zahlung fällig. Ein Aufrechnungsrecht, des
Käufers gegen unsere Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn,
dass die das Aufrechnungsrecht begründende Forderung unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt ist.
 
6. Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
unserer diese Ware betreffenden Rechnungen unser Eigentum. Wenn
unser Vertragspartner Kaufmann ist und der Vertrag zum Betriebe
seines Handelsgewerbes gehört, bleiben die von uns gelieferten Waren
bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen,
gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum, auch wenn der
Kaufpreis für eine besonders bezeichnete Lieferung bezahlt ist. Bei
laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für
unsere Saldoforderung.. Der Käufer hat unsere Vorbehaltsware
besonders zu lagern oder deutlich zu kennzeichnen. Er darf unser
Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern. Eine
Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer Ware ist nicht
gestattet. Zur Wahrung der Unterscheidbarkeit dürfen unsere
Lieferungen nur mit gesonderter Rechnung weitergegeben werden. Für
den Fall der Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware tritt uns
der Käufer zur Sicherung aller unserer Ansprüche schon jetzt seine ihm
hieraus gegen seine Abnehmer zustehenden Forderungen in Höhe des
Wertes der Vorbehaltsware ab, ohne dass es einer weiteren Abtretungserklärung
bedarf. Auf Verlangen des Käufers sind wir
verpflichtet, die Sicherung insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu
sichernden Forderungen übersteigt. Für den Fall, dass der Käufer durch
Verarbeitung oder Verbindung an den uns vorbehaltenen Waren
Eigentum bzw. Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung
unserer Forderungen schon jetzt das Eigentum bzw. Miteigentum an
den neu entstandenen Sachen mit der gleichzeitigen Vereinbarung,
dass der Käufer diese Sache für uns ordnungsgemäß verwahrt, wobei
wir das Miteigentum an der neu entstandenen Sache zu einem Anteil
erwerben, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der von uns
gelieferter Ware zu dem Wert der entstandenen Sache ergibt. Etwa an
Stelle der von uns gelieferten Sache tretende Forderungen gegen
Dritte tritt der Käufer im Voraus an uns ab. Auf unser Verlangen ist der
Käufer verpflichtet, uns seine Forderungen gegen Dritte einzeln
nachzuweisen und den Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt
zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Forderungen
ausschließlich an uns zu bezahlen. Wir sind jederzeit berechtigt, die
Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung
selbst einzuziehen. Der Käufer ist zu einer anderweitigen Abtretung
nicht befugt. Er ist berechtigt, die Forderungen so lange einzuziehen,
wie er seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber erfüllt. Von
Pfändungen und anderen Zugriffen Dritter, durch welche unsere
Sachen oder Rechte betroffen werden, hat uns der Käufer unverzüglich
zu benachrichtigen.
 
7. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Streitigkeiten ist Berlin-Charlottenburg, wenn die
Vertragsparteien Kaufleute sind, die nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuches
bezeichneten Gewerbetreibenden gehören. Ferner ist
Gerichtsstand Berlin-Charlottenburg, wenn die im Klageweg in
Anspruch zu nehmenden Parteien nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses
Gesetzes verlegt haben oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
 
 
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